‚Diejenigen, die andere verfluchen, werden am Tag der Auferstehung weder Zeugen noch Fürsprecher sein.‘“
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Hadeeth text
Abu Ad-Darda - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überlieferte: „Ich hörte den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagen: ‚Diejenigen, die andere verfluchen, werden am Tag der Auferstehung weder Zeugen noch Fürsprecher sein.‘“
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Die im Hadith erwähnte Strafe bezieht sich nur auf denjenigen, der häufig verflucht, nicht auf eine einzelne Verfluchung oder dergleichen. Davon ausgenommen ist auch das erlaubte Verfluchen, nämlich dasjenige, das in der islamischen Gesetzgebung überliefert wurde, indem Menschen aufgrund verwerflicher Eigenschaften verflucht werden, ohne sie namentlich zu nennen. Dazu gehören beispielsweise: „Möge Allah die Juden und Christen verfluchen“, „Allahs Fluch auf den Ungerechten“, „Allahs Fluch auf den Bildnern“, „Allahs Fluch auf denjenigen, der die Taten des Volkes Lut begeht“, „Allahs Fluch auf denjenigen, der für etwas anderes als Allah schlachtet“, „Allahs Fluch auf die Männer, die Frauen nachahmen, und auf die Frauen, die Männer nachahmen“, und Ähnliches.“
Die Bestätigung der Fürsprache der Gläubigen am Tag der Auferstehung.
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